(...) Bei einer Enteignung des Vorgartens eines unüberbauten Grundstücks, das für den Bau von Renditehäusern vorgesehen ist, hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, wie das Grundstück nach dem Entzug baulich noch genutzt werden kann. Wird eine Überbauung durch Ausnutzungs-, Überbauungsziffern etc. bestimmt, wird sie durch den Verlust des Vorgartens beeinträchtigt und vermindert, da die massgebende Grundstücksfläche verringert wird. Die Verkleinerung der baulichen Nutzung wird dadurch abgegolten, dass man den Vorgarten zum Verkehrswert, also zu Baulandpreisen entschädigt.