Zwei Prinzipien sind vor allem zu beachten: Zum einen hat die Enteignungsentschädigung nur die tatsächliche Vermögenseinbusse zu ersetzen und darf den Enteigneten nicht bereichern. Zum andern hängt der Wert eines Grundstücks von seinen Nutzungsmöglichkeiten ab. (...) Bei einer Enteignung des Vorgartens eines unüberbauten Grundstücks, das für den Bau von Renditehäusern vorgesehen ist, hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, wie das Grundstück nach dem Entzug baulich noch genutzt werden kann.