Die vom Kläger an den Strassenbau abzutretende Fläche bildet das südliche Ende seiner Parzelle und grenzt an die Y-Strasse. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie - bei überbauten Grundstücken ungeachtet seiner Gestaltung als Vorgartengebiet bezeichnet - tiefer als das übrige Land bewertet, wenn die Abtretung die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt.