Nachdem der Verkehrswert von Parzelle Nr. [...] GB Seltisberg feststeht, ist als Nächstes zu beurteilen, ob die von der Beklagten für die abzutretende Fläche von 60 m 2 offerierte Barentschädigung in der Höhe von Fr. 300.--/m 2 zuzüglich zur Sachentschädigung in Form der Nutzungsumlagerung dem Erfordernis der vollen Entschädigung i.S. von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 17 und 19 EntG genügt. (...) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilenteignung. Die vom Kläger an den Strassenbau abzutretende Fläche bildet das südliche Ende seiner Parzelle und grenzt an die Y-Strasse.