wirtschaftlich ist der Enteignete gleich zu stellen, wie ohne Landabtretung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa mit Verw.). Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zur Diskussion steht, kann die Festsetzung des Bodenwerts zudem nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa, 105 Ib 327 E. 1c). (...) 3.b)