Eine Enteignung kann gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG nur gegen volle Entschädigung erfolgen, wobei die Entschädigung in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen (§ 18 Abs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann laut § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise eine Sachleistung (Realersatz) treten. Der Enteignete soll bei einer Enteignung keinen Verlust erleiden, aber auch keinen Gewinn erzielen; wirtschaftlich ist der Enteignete gleich zu stellen, wie ohne Landabtretung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa mit Verw.).