An der Vorverhandlung vor der Präsidentin des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, machte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von Fr. 450.--/m 2 plus Nutzungsumlagerung geltend, weil der von der Gemeinde angebotene Landpreis in keinem Verhältnis zu den in der Gemeinde Seltisberg gehandelten Landpreisen für Bauland an bester Lage stehe. Aus den Erwägungen: 1. Strittig ist die Höhe der Entschädigung, welche die Beklagte für die formelle Enteignung eines vom Kläger an den Strassenbau abzutretenden Landstreifens zu bezahlen hat. (...) 2. (...) 3. a) Eine Enteignung kann gestützt auf Art.