Im selben Schreiben vertrat der Gemeinderat die Ansicht, ein Landerwerbspreis von Fr. 300.--/m 2 sei in letzter Zeit bei allen Strassenbauten in der Gemeinde Seltisberg bezahlt worden. An der Vorverhandlung vor der Präsidentin des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, machte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von Fr. 450.--/m 2 plus Nutzungsumlagerung geltend, weil der von der Gemeinde angebotene Landpreis in keinem Verhältnis zu den in der Gemeinde Seltisberg gehandelten Landpreisen für Bauland an bester Lage stehe.