Der Gemeinderat Seltisberg übermittelte gestützt auf § 40 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG) die Klage an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht. Im selben Schreiben vertrat der Gemeinderat die Ansicht, ein Landerwerbspreis von Fr. 300.--/m 2 sei in letzter Zeit bei allen Strassenbauten in der Gemeinde Seltisberg bezahlt worden.