X machte beim Gemeinderat Seltisberg eine höhere Entschädigungsforderung für die zu enteignende Fläche geltend. Er führte aus, die Entschädigung in Höhe von Fr. 300.-- für die seiner Ansicht nach unverhältnismässig grosse Fläche erstklassigen Baulandes, welche er an den Strassenbau abzutreten habe, stehe in keinem Verhältnis zum luxuriösen Ausbaustandard, der für die geplante Strasse angestrebt werde. Der Gemeinderat Seltisberg übermittelte gestützt auf § 40 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG) die Klage an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht.