Gestatten die kommunalen Bestimmungen den Einbezug des Landes, das für Strassen und Anlagen abgetreten wird, in die Nutzungsberechnung, so bleibt durch eine Nutzungsumlagerung weiterhin die ganze Parzellenfläche für die Bebauungs- und Nutzungsziffer bestimmend (E. 3c). Die enteignete Person hat sich die Nutzungsumlagerung (Nutzungsprivileg) als Teil der ihr zustehenden Entschädigung anrechnen zu lassen, ansonsten sie durch die Enteignung wirtschaftlich besser gestellt wäre, als vorher (E. 3c). 03-01 Höhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen Aus dem Sachverhalt: X ist Eigentümer einer Parzelle, welche an das Strassenbauprojekt Y angrenzt.