Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Juni 2003 (21/2003) Der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie - bei überbauten Grundstücken ungeachtet seiner Gestaltung als Vorgartenland bezeichnet - wird tiefer als das übrige Land bewertet, wenn die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird (E. 3c). Gestatten die kommunalen Bestimmungen den Einbezug des Landes, das für Strassen und Anlagen abgetreten wird, in die Nutzungsberechnung, so bleibt durch eine Nutzungsumlagerung weiterhin die ganze Parzellenfläche für die Bebauungs- und Nutzungsziffer bestimmend (E. 3c).