{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e4d98701-5322-4282-853b-1ee2300f1d14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "99d388cf59e7cd5ef4b7e64715795c9a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3c171753-c54f-43d8-9eb1-cf1421a66f48", "Checksum": "8cca58c33310b7b655e489935b7a586f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["21/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Höhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:57", "Checksum": "f9ddc06d4774cb099c7a549cb3b83253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003\nRegeste:\nHöhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen\n\n\nAbzuklären bleibt, ob die Barentschädigung in der Höhe von Fr. 300.--/m 2 zuzüglich zur Sachentschädigung in Form der Nutzungsumlagerung vor dem verfassungsmässigen Recht der vollen Entschädigung bei Enteignungen standhält (Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG).\nEs ist rechnerisch nicht genau feststellbar, welche Entschädigung der wirklichen Differenz des Parzellenwerts vor und nach der Enteignung entspricht; diese kann nur nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 72). Die Enteignungsentschädigung hat sich jedoch immer nach dem funktionellen Wert zu bemessen, der dem abzutretenden Streifen des Grundstücks zugekommen ist oder ohne Abtretung in naher Zukunft zugekommen wäre. Die dem Kläger seitens der Beklagten angebotene Barentschädigung von Fr. 300.--/m 2 entspricht 57,6 % des Verkehrswerts von Fr. 521.--/m 2 . Die Nutzungsumlagerung, welche dem Kläger auf seiner Restparzelle dieselbe Intensität der baulichen Nutzung ermöglicht, wie vor der Enteignung, wird mit 42,4% gewichtet. Angesichts der Bedeutung der Nutzungsumlagerung im vorliegenden Fall und dem Wertzuwachs, den die Parzelle durch die Umlagerung der Nutzung konkret erfährt, erachtet das Gericht die Gewichtung der Sachentschädigung als eher tief. Mit ihrem Angebot, den der Überbauung entzogene Landstreifen mit 42,4 % des Verkehrswerts zu entschädigen, überschreitet demgemäss die Gemeinde als Enteignerin ihr Ermessen nicht und die reduzierte Verkehrswertentschädigung von Fr. 300.--/m 2 zuzüglich Nutzungsumlagerung stellt keine Verletzung der Eigentumsgarantie dar. (...)\nEntscheid Nr. 2003/21 vom 27. Juni 2003"}