{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e4d98701-5322-4282-853b-1ee2300f1d14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "99d388cf59e7cd5ef4b7e64715795c9a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3c171753-c54f-43d8-9eb1-cf1421a66f48", "Checksum": "8cca58c33310b7b655e489935b7a586f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["21/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Höhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:57", "Checksum": "f9ddc06d4774cb099c7a549cb3b83253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003\nRegeste:\nHöhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen\n\n\n3.c) Nachdem der Verkehrswert von Parzelle Nr. [...] GB Seltisberg feststeht, ist als Nächstes zu beurteilen, ob die von der Beklagten für die abzutretende Fläche von 60 m 2 offerierte Barentschädigung in der Höhe von Fr. 300.--/m 2 zuzüglich zur Sachentschädigung in Form der Nutzungsumlagerung dem Erfordernis der vollen Entschädigung i.S. von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 17 und 19 EntG genügt. (...) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Teilenteignung. Die vom Kläger an den Strassenbau abzutretende Fläche bildet das südliche Ende seiner Parzelle und grenzt an die Y-Strasse. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie - bei überbauten Grundstücken ungeachtet seiner Gestaltung als Vorgartengebiet bezeichnet - tiefer als das übrige Land bewertet, wenn die Abtretung die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Er ist \"den übrigen Teilen einer Bauparzelle nur dort gleichwertig, wo die Landpreise nicht besonders hoch sind und der Liegenschaftshandel daher auf die Differenzierung kein Gewicht legt, ferner dort, wo eine offene Überbauung vorgesehen ist und ein Baugrundstück ausser der Gebäudefläche grösseres Umgelände haben muss, das im Handel gleich bewertet wird wie der zu überbauende Teil. Wo dagegen hohe Baulandpreise gelten und diese massgeblich durch die bestmögliche bauliche Ausnützung bestimmt werden, richtet sich der Wert einer Teilfläche vorwiegend nach deren Einfluss auf die Überbauung des Grundstücks. Ein Teil, der abgetrennt werden kann, ohne die bauliche Ausnützung zu beeinflussen, ist ein minderwertiger Flächenabschnitt\" (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., Art. 19 N 106 m.Verw.).\nDer Entzug von Vorgartengebiet resp. Land vor der Baulinie für Strassenbauten stellt den häufigsten Fall der Teilenteignung dar. Zwei Prinzipien sind vor allem zu beachten: Zum einen hat die Enteignungsentschädigung nur die tatsächliche Vermögenseinbusse zu ersetzen und darf den Enteigneten nicht bereichern. Zum andern hängt der Wert eines Grundstücks von seinen Nutzungsmöglichkeiten ab. (...) Bei einer Enteignung des Vorgartens eines unüberbauten Grundstücks, das für den Bau von Renditehäusern vorgesehen ist, hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, wie das Grundstück nach dem Entzug baulich noch genutzt werden kann. Wird eine Überbauung durch Ausnutzungs-, Überbauungsziffern etc. bestimmt, wird sie durch den Verlust des Vorgartens beeinträchtigt und vermindert, da die massgebende Grundstücksfläche verringert wird. Die Verkleinerung der baulichen Nutzung wird dadurch abgegolten, dass man den Vorgarten zum Verkehrswert, also zu Baulandpreisen entschädigt. Beeinträchtigt der Verlust des Vorgartens dagegen die bauliche Ausnutzung nicht, wie zum Beispiel in Zonen, wo eine geschlossene Überbauung möglich ist, ist es unangebracht, den Vorgarten mit Baulandpreisen abzugelten (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 71). (...) Die Parzelle des Klägers liegt zu etwas mehr als einem Drittel in der Zone WG2, die gemäss Zonenreglement der Gemeinde Seltisberg vom 27. Oktober 1989 zweigeschossige Wohn- und Geschäftsbauten mit einer Bebauungsziffer von 22 % und einer Nutzungsziffer von 40% der Parzellenfläche erlaubt. Der nördliche Teil der Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist somit nicht überbaubar. Die Parzelle ist derzeit lediglich mit einem Holzschopf überbaut, wie sich anlässlich des gerichtlichen Augenscheins gezeigt hat. Sowohl von der Lage wie auch von der Grösse her eignet sich der in der Bauzone befindliche Teil für die Erstellung eines Ein- oder Zweifamilienhauses, eines mittleren Gewerbebetriebs oder von zwei Einfamilienhäusern. Bei der in der Zone WG2 zulässigen Nutzungs- und Bebauungsziffer (vgl. Art. 7 ZRS) würden dem Kläger bei der Enteignung von 60 m 2 bei der Nutzungsziffer 24 m 2 und bei der Bebauungsziffer 13,2 m 2 wegfallen. (...) Art und Mass der Nutzung einer Parzelle wird durch die Zonenvorschriften bestimmt (§ 86 Raumplanungs- und Baugesetz [RBG] vom 8. Januar 1998). (...) Gemäss dem Zonenreglement Siedlung (ZRS) der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 27. Oktober 1989, welches in seinem Anhang den verbindlichen Wortlaut der gemäss Art. 4 ZRS mit beschlossenen kantonalen Zonenreglements-Normalien 1963 (ZR 63) anführt, kann der Gemeinderat gestützt auf ZR 5/63 Ziff. 2 Abs. 3 den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. (...) In der Gemeinde Seltisberg wird bei Landabtretungen von Privaten an einen Strassenbau jeweils die Nutzungsumlagerung (Nutzungsprivileg) gewährt. (...) Durch die Nutzungsumlagerung bleibt für die Berechnung der Bebauungs- und Nutzungsziffer weiterhin die ganze Parzellenfläche bestimmend, weshalb die Enteignung keinen Einfluss auf das realisierbare Bauvolumen hat. Die Intensität der baulichen Nutzung wird trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert. Einzig die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Grundrisses einer allfälligen Überbauung erfährt durch die Verkleinerung der Fläche eine geringfügige Einschränkung. Ein Minderwert im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. b EntG erwächst der Restparzelle dadurch aber nicht. Das dem Kläger gewährte Nutzungsprivileg ist deshalb bei der Landentschädigung für das Vorgartenland zu berücksichtigen. Der Kläger hat sich die Nutzungsumlagerung als Teil der ihm zustehenden Entschädigung anrechnen zu lassen, ansonsten er durch die Enteignung wirtschaftlich besser gestellt wäre, als vor der Enteignung, was dem Grundsatz der vollen Entschädigung zuwider laufen würde."}