{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e4d98701-5322-4282-853b-1ee2300f1d14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "99d388cf59e7cd5ef4b7e64715795c9a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3c171753-c54f-43d8-9eb1-cf1421a66f48", "Checksum": "8cca58c33310b7b655e489935b7a586f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["21/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Höhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:57", "Checksum": "f9ddc06d4774cb099c7a549cb3b83253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003\nRegeste:\nHöhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen\n\n\n3. a) Eine Enteignung kann gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG nur gegen volle Entschädigung erfolgen, wobei die Entschädigung in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen (§ 18 Abs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann laut § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise eine Sachleistung (Realersatz) treten. Der Enteignete soll bei einer Enteignung keinen Verlust erleiden, aber auch keinen Gewinn erzielen; wirtschaftlich ist der Enteignete gleich zu stellen, wie ohne Landabtretung (BGE 122 I 168 E. 4b/aa mit Verw.). Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zur Diskussion steht, kann die Festsetzung des Bodenwerts zudem nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa, 105 Ib 327 E. 1c). (...) 3.b) Nach konstanter und gefestigter Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts ist für die Ermittlung der Entschädigung bei formeller Enteignung in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (Entscheid des Enteignungsgerichts vom 26. August 1982 i.S. E., S. 14 ff.; BLVGE 1983/84 Ziff. 14.2 E. 5b; Entscheid des Enteignungsgerichts vom 16. Januar 1992 i.S. EWG R., in: BLVGE 1992 Ziff. 13.1 E. 6). Der Verkehrswert wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, der auch die erwähnten Entscheide folgen, mit Hilfe der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelt (René Rhinow/Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 128 B IV d, m.Hw.; BGE 115 Ib 410 E. 2c; Martina Fierz, Der Verkehrswert von Liegenschaften aus rechtlicher Sicht, Zürich 2001, S. 143 ff.). Der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft entspricht dem Erlös, der bei Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag objektiverweise hätte erzielt werden können (BGE 122 I 168 E. 3; 122 II 246 E. 4a; ZBl 99 [1998] 141; BGE 106 Ib 223 E. 3a; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Art. 19 N 50). Was eine unbestimmte Vielzahl von Kaufsinteressenten auf dem freien Markt für das enteignete Grundstück bezahlt hätte, lässt sich am Zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Liegenschaften ermitteln. Allerdings führt diese Methode nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. An diese Voraussetzung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Den Unterschieden von Vergleichsgrundstücken kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden. Auch braucht das Vergleichsgrundstück nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist. In der Regel lässt sich selbst aus vereinzelten Vergleichspreisen auf das allgemeine Preisniveau schliessen. Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, müssen diese besonders sorgfältig untersucht und können sie nur zur Entschädigungsbestimmung verwendet werden, wenn dem Vertragsabschluss nicht - wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arrondierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen - unübliche Verhältnisse zugrunde liegen. Vereinzelt wird sogar die Ansicht vertreten, drei bis fünf Vergleichsobjekte würden ausreichen, um ein repräsentatives Mittel zu erhalten (Martina Fierz, a.a.O., S. 151). Ausgehend von den durch die Statistik ausgewiesenen und für eine bestimmte Gemeinde oder einen Teil derselben geltenden Landpreisverhältnissen führt die Gegenüberstellung vergleichbarer Objekte unter zusätzlicher Berücksichtigung allgemeiner Faktoren der Immobilienmarktentwicklung wie Zeitablauf, Umfang von Angebot und Nachfrage etc. zu einem Verkehrswertresultat, das wie das nachgängige Preisbild in der überwiegenden Zahl der Fälle zeigt, dem wirtschaftlichen Wert des Enteignungsobjekts weitgehendst entspricht (vgl. auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. April 1974 i.S. R. S.-S., E. 1c). (...) Gemäss dem gültigen Zonenplan Siedlung der Gemeinde Seltisberg (Nachführungsplan 1996) liegt die Parzelle (südlicher Teil) zu ca. 1/3 in der Wohnzone WG2 und zu ca. 2/3 in der Landwirtschaftszone (nördlicher Teil). Der von der Enteignung betroffene Teil von 60 m 2 bildet die südliche Parzellengrenze. Die beim kantonalen Amt für Liegenschaftsverkehr angeforderte Landpreisstatistik der Gemeinde Seltisberg mit Datum 28. Februar 2003 führte zu einem durchschnittlichen Landpreis von rund Fr. 455.--/m 2 . (...) Der ermittelte statistische Verkehrswert der Zone W2 liegt bei gerundet Fr. 455.--/m 2 . Angesichts des Umstands, dass die für die Zone W2 gehandelten Preise einiges tiefer liegen als diejenigen der Zone WG2 und für die Zone W2 weniger Vergleichszahlen vorhanden sind, hält das Gericht die Annahme eines durchschnittlichen Verkehrswerts von Fr. 521.--/m 2 für Land in der Zone WG2 für angemessen."}