{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e4d98701-5322-4282-853b-1ee2300f1d14&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "99d388cf59e7cd5ef4b7e64715795c9a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_21-2003_2003-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3c171753-c54f-43d8-9eb1-cf1421a66f48", "Checksum": "8cca58c33310b7b655e489935b7a586f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["21/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Höhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:57", "Checksum": "f9ddc06d4774cb099c7a549cb3b83253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2003 21/2003\nRegeste:\nHöhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Juni 2003 (21/2003)\nDer mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie - bei überbauten Grundstücken ungeachtet seiner Gestaltung als Vorgartenland bezeichnet - wird tiefer als das übrige Land bewertet, wenn die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird (E. 3c).\nGestatten die kommunalen Bestimmungen den Einbezug des Landes, das für Strassen und Anlagen abgetreten wird, in die Nutzungsberechnung, so bleibt durch eine Nutzungsumlagerung weiterhin die ganze Parzellenfläche für die Bebauungs- und Nutzungsziffer bestimmend (E. 3c).\nDie enteignete Person hat sich die Nutzungsumlagerung (Nutzungsprivileg) als Teil der ihr zustehenden Entschädigung anrechnen zu lassen, ansonsten sie durch die Enteignung wirtschaftlich besser gestellt wäre, als vorher (E. 3c).\n03-01 Höhe der Entschädigung für einen an den Strassenbau abzutretenden Landstreifen\nAus dem Sachverhalt:\nX ist Eigentümer einer Parzelle, welche an das Strassenbauprojekt Y angrenzt. Für den geplanten Strassenbau hat X eine Fläche von 60 m 2 abzutreten und wird ihm eine Entschädigung von Fr. 300.--/m 2 durch die Gemeinde angeboten.\nX machte beim Gemeinderat Seltisberg eine höhere Entschädigungsforderung für die zu enteignende Fläche geltend. Er führte aus, die Entschädigung in Höhe von Fr. 300.-- für die seiner Ansicht nach unverhältnismässig grosse Fläche erstklassigen Baulandes, welche er an den Strassenbau abzutreten habe, stehe in keinem Verhältnis zum luxuriösen Ausbaustandard, der für die geplante Strasse angestrebt werde. Der Gemeinderat Seltisberg übermittelte gestützt auf § 40 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG) die Klage an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht. Im selben Schreiben vertrat der Gemeinderat die Ansicht, ein Landerwerbspreis von Fr. 300.--/m 2 sei in letzter Zeit bei allen Strassenbauten in der Gemeinde Seltisberg bezahlt worden.\nAn der Vorverhandlung vor der Präsidentin des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, machte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von Fr. 450.--/m 2 plus Nutzungsumlagerung geltend, weil der von der Gemeinde angebotene Landpreis in keinem Verhältnis zu den in der Gemeinde Seltisberg gehandelten Landpreisen für Bauland an bester Lage stehe.\nAus den Erwägungen:\n1. Strittig ist die Höhe der Entschädigung, welche die Beklagte für die formelle Enteignung eines vom Kläger an den Strassenbau abzutretenden Landstreifens zu bezahlen hat. (...)\n2. (...)"}