Die auf die unüberbaubare Seite fallenden Beiträge gehen zu Lasten der Gemeinde und können bei Einzonungen weiterverrechnet werden. Da das Gericht, wie ausgeführt, der Auffassung ist, dass an den Wendeplatz Y.-strasse nicht nur einseitig gebaut werden kann, sondern auch Teile von Parzelle Nr. 255 von der neuen Erschliessung profitieren, dadurch baureif sind und überbaut werden können, liegt keine Situation vor, welche unter § 34 Abs. 3 StrR subsumiert werden kann. (…) Entscheid Nr. 2002/22-26 vom 18. Dezember 2003