8. b) Überdies vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass vorliegend nur auf einer Seite des Wendeplatzes gebaut werden könne, und daher der Perimeter nur auf der überbauten Seite festzulegen sei. § 34 Abs. 3 StrR besagt, dass an Strassenabschnitten, an die nur einseitig gebaut werden kann, der Perimeter nur auf der überbauten Seite festgelegt wird. In diesen Abschnitten werden nur die halben Baukosten für die Berechnung der Anwänderbeiträge zu Grunde gelegt. Die auf die unüberbaubare Seite fallenden Beiträge gehen zu Lasten der Gemeinde und können bei Einzonungen weiterverrechnet werden.