Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass diese Bestimmung hier nicht anzuwenden sei, weil der Wendeplatz auf der einen Seite ausschliesslich an die Wohn- und auf der andern ausschliesslich an die Gewerbezone grenze. Den beigezogenen Zonenplänen Siedlung und Landschaft der Einwohnergemeinde Bubendorf kann entnommen werden, dass keine der vom definitiven Perimeterplan vom 22. Oktober 2001 erfassten Parzellen, der reinen Wohnzone zugehören, sondern entweder der Wohn- und Geschäftszone oder der reinen Geschäftszone. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Kostenverteiler entsprechend der Zonenzugehörigkeit zu verlegen, ist demnach nicht zu beanstanden.