8. a) Die Beschwerdeführerin rügt auch, die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit dem Kostenverteilschlüssel § 36 Abs. 4 StrR zu Unrecht angewandt. § 36 Abs. 4 Satz 2 StrR normiert, dass bei Verkehrsflächen, die durch die Gewerbe- und Wohnzone führen, oder die an beide Zonen grenzen, die Baukosten nach dem Wohn- und Gewerbezonenschlüssel verteilt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass diese Bestimmung hier nicht anzuwenden sei, weil der Wendeplatz auf der einen Seite ausschliesslich an die Wohn- und auf der andern ausschliesslich an die Gewerbezone grenze.