Im vorliegenden Fall dürften Geruchsemissionen für einen Standort der Kompostieranlage ausserhalb des Baugebietsperimeters gesprochen haben. Es handelt sich jedoch auch hier um eine OeW-Zone, die definitionsgemäss der Allgemeinheit zu dienen hat, und deshalb führt die strassenmässige Erschliessung durch den Wendeplatz Y.-strasse auch für diesen Parzellenteil zu einem Sondervorteil, der realisiert werden kann. Auch dieser Teil ist bis zur Höhe der Brücke über die Hintere Frenke und unter Berücksichtigung der Bachbaulinie in den Kostenverteiler "Ausbau Wendeplatz Y.-strasse" einzubeziehen. 6. (…) 7. (…)