§ 34 Abs. 1 StrR in den Kostenverteiler "Ausbau Wendeplatz Y.-strasse" einzubeziehen ist. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit demjenigen Teil von Parzelle Nr. 255 verhält, der zwar in der OeW-Zone, aber ausserhalb des Baugebietsperimeters liegt. OeW-Zonen können auch ausserhalb der Bauzonen errichtet werden, wenn ihre spezielle Nutzung beispielsweise wegen der damit verbundenen Emissionen (Lärm, Geruch etc.) einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (Daniel Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Zürich 2000, S. 20). Im vorliegenden Fall dürften Geruchsemissionen für einen Standort der Kompostieranlage ausserhalb des Baugebietsperimeters gesprochen haben.