baulich genutzt werden kann. Folglich ist dieser Teil, gestützt auf § 33 Abs. 3 StrR - wonach Strassenbeiträge innerhalb des Baugebietsperimeters erhoben werden - i.Verb.m. § 34 Abs. 1 StrR in den Kostenverteiler "Ausbau Wendeplatz Y.-strasse" einzubeziehen. Der Teil von Parzelle Nr. 255, der mit "Werkhof Entsorgung" im Zonenplan Siedlung betitelt ist und innerhalb des Baugebietsperimeters in der OeW-Zone liegt, wird an seinem südöstlichen Ende, wo der Werkhof steht, von der Hauptstrasse her erschlossen.