Deshalb nehmen Grundstücke der Zone für öffentliche Werke und Anlagen, die durch Strassen erschlossen werden, an Wert zu (vgl. auch BVR 1979, S. 161). Diese sind demnach in den Perimeter einzubeziehen und der Perimeterbeitrag für solche Parzellen respektive Parzellenteile hat sich vorliegend ebenfalls nach § 34 Abs. 1 StrR zu richten.