Zudem wird ein Verwaltungsträger durch ein auf Kosten eines andern Verwaltungsträgers errichtetes Werk bevorteilt, weil er damit praktisch mehr Mittel erhält, als ihm zur Erreichung seines Zieles zur Verfügung gestellt wird (Alfred Bühler, Der Mehrwertsbeitrag an öffentlichrechtliche Erschliessungsbauwerke unter besonderer Berücksichtigung des schaffhauserischen Rechts, Zürich 1979, S. 58). Deshalb nehmen Grundstücke der Zone für öffentliche Werke und Anlagen, die durch Strassen erschlossen werden, an Wert zu (vgl. auch BVR 1979, S. 161).