Auch wenn Grundstücke des Verwaltungsvermögens der Gemeinde nicht verkauft werden können, müssen sie für den Publikumsverkehr erschlossen werden (Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 159), weshalb auch für die öffentlichrechtliche Körperschaft die strassenmässige Erschliessung ein Entgelt wert ist. Sie zieht daraus insbesondere bei einem Gebäude mit Publikumsverkehr ebenso Nutzen aus der Erschliessung, wie ein Grundstück irgendeiner Privatperson. Auf einem Werkhof beispielsweise befinden sich regelmässig öffentliche Sammelstellen für Sonderabfälle, die während bestimmten Öffnungszeiten der Bevölkerung zugänglich sind.