Gemäss § 20 Abs. 1 lit. g des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 ist die Zone für Öffentliche Werke und Anlagen (OeW-Zone) eine Unterart der Bauzone. Sie umfasst Gebiete, welche zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden (§ 24 Abs. 1 RBG) und ermöglicht somit bedeutende bauliche Nutzungen. Auch wenn Grundstücke des Verwaltungsvermögens der Gemeinde nicht verkauft werden können, müssen sie für den Publikumsverkehr erschlossen werden (Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 159), weshalb auch für die öffentlichrechtliche Körperschaft die strassenmässige Erschliessung ein Entgelt wert ist.