Damit wird klar, dass über den Umfang des Perimeters für den Wendeplatz Y.-strasse noch nicht entschieden worden ist und dass das Gericht auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin prüfen kann. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Überprüfung des den Beitragsverfügungen zugrunde liegenden Kostenverteilers ist zwar erst in der Replik gestellt worden, doch aus dem für den Verwaltungsprozess massgeblich geltenden Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass verspätete Vorbringen zu berücksichtigen sind, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N