Ferner machte sie geltend, die Bevorschussung und Verzinsung der Kosten für die Erschliessung Y.-strasse sei für sie untragbar geworden und die aufgelaufene Zinsbelastung müsse in die definitive Kostenabrechnung einbezogen werden. Aus den Erwägungen des Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Gericht die Frage des Vorteils zuungunsten der Beschwerdeführerin beurteilt hat. Die Ausführungen im Urteil beschränken sich auf die Frage der Zinstragungspflicht hinsichtlich der Bevorschussung durch die Beschwerdeführerin.