Die X. AG hatte im damaligen Verfahren das Rechtsbegehren gestellt, die Kostenverteilerverfügung des Gemeinderats Bubendorf vom 7. Februar 1996 betreffend Y.-strasse sei aufzuheben. In diesem Zusammenhang hatte sie auch gerügt, dass die der Einwohnergemeinde Bubendorf gehörende Parzelle Nr. 255 nicht in den Kostenverteiler einbezogen worden sei, obwohl sie über die Y.-strasse erschlossen sei. Ferner machte sie geltend, die Bevorschussung und Verzinsung der Kosten für die Erschliessung Y.-strasse sei für sie untragbar geworden und die aufgelaufene Zinsbelastung müsse in die definitive Kostenabrechnung einbezogen werden.