4. c) Festzustellen ist, dass im Verfahren A 1996/82, welches mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Juni 1997 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat, die Parteien dieselbe Parteistellung inne gehabt haben, wie im vorliegenden Verfahren. In sachlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob das Gericht früher bereits über den Einbezug von Parzelle Nr. 255 in den Perimeter "Ausbau Wendeplatz Y.-strasse", welcher Grundlage der vorliegenden Beitragsverfügung bildet, entschieden hat. Die X. AG hatte im damaligen Verfahren das Rechtsbegehren gestellt, die Kostenverteilerverfügung des Gemeinderats Bubendorf vom 7. Februar 1996 betreffend Y.-strasse sei aufzuheben.