4. b) Der Grundsatz der "res iudicata" besagt, dass ein Streitgegenstand, über den ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden hat, nicht erneut einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden darf. Die sogenannte materielle Rechtskraft eines Urteils verhindert, dass eine erledigte Streitsache erneut aufgegriffen werden kann. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf die Parteien des früheren Verfahrens und in sachlicher Hinsicht beschränkt sie sich auf den beurteilten Streitgegenstand. Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv des Entscheids in Rechtskraft, jedoch nicht dessen Begründung.