Ausbau Wendeplatz Y.-strasse. Sie rügt unter anderem den Nichteinbezug der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 255 in den Kostenverteiler "Ausbau Wendeplatz Y.-strasse" mit der Begründung, diese Parzelle stosse innerhalb des Baugebietsperimeters an die Y.-strasse bzw. an den Wendeplatz an und verfüge über eine Ausfahrt auf diesen. Ferner rügt die X. AG die unzutreffende Anwendung des Wohn- und Gewerbezonenschlüssels und den Einbezug beider Strassenseiten in den Perimter des Wendeplatzes, obwohl nur die eine Strassenseite überbaubar sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf zufolge "res iudicata" überhaupt eingetreten werden könne.