Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 18. Dezember 2003 (2002 22 26) Auch wenn Grundstücke des Verwaltungsvermögens der Gemeinde nicht verkauft werden können, müssen sie für den Publikumsverkehrs erschlossen werden. Die öffentlichrechtliche Körperschaft zieht in einem solchen Fall aus der strassenmässigen Erschliessung ebenso Nutzen, wie eine Privatperson (E. 5c). Grundstücke der Zone für öffentliche Werke und Anlagen, die durch eine Strasse erschlossen werden, nehmen an Wert zu und sind in den Beitragsperimeter einzubeziehen (E. 5c).