{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-22-26_2003-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ddbf27a7-fe19-48fc-9dd9-8774e5684bde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "5efdb1ec7d8dcf77f04e13bff3e097ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2002 22 26", "2002 2022 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:07", "Checksum": "94f8ce54927f6bdc09d661d24585333a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)\nRegeste:\nStrassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen\n\n8.\na) Die Beschwerdeführerin rügt auch, die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit dem Kostenverteilschlüssel § 36 Abs. 4 StrR zu Unrecht angewandt. § 36 Abs. 4 Satz 2 StrR normiert, dass bei Verkehrsflächen, die durch die Gewerbe- und Wohnzone führen, oder die an beide Zonen grenzen, die Baukosten nach dem Wohn- und Gewerbezonenschlüssel verteilt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass diese Bestimmung hier nicht anzuwenden sei, weil der Wendeplatz auf der einen Seite ausschliesslich an die Wohn- und auf der andern ausschliesslich an die Gewerbezone grenze.\nDen beigezogenen Zonenplänen Siedlung und Landschaft der Einwohnergemeinde Bubendorf kann entnommen werden, dass keine der vom definitiven Perimeterplan vom 22. Oktober 2001 erfassten Parzellen, der reinen Wohnzone zugehören, sondern entweder der Wohn- und Geschäftszone oder der reinen Geschäftszone. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Kostenverteiler entsprechend der Zonenzugehörigkeit zu verlegen, ist demnach nicht zu beanstanden.\n8.\nb) Überdies vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass vorliegend nur auf einer Seite des Wendeplatzes gebaut werden könne, und daher der Perimeter nur auf der überbauten Seite festzulegen sei. § 34 Abs. 3 StrR besagt, dass an Strassenabschnitten, an die nur einseitig gebaut werden kann, der Perimeter nur auf der überbauten Seite festgelegt wird. In diesen Abschnitten werden nur die halben Baukosten für die Berechnung der Anwänderbeiträge zu Grunde gelegt. Die auf die unüberbaubare Seite fallenden Beiträge gehen zu Lasten der Gemeinde und können bei Einzonungen weiterverrechnet werden. Da das Gericht, wie ausgeführt, der Auffassung ist, dass an den Wendeplatz Y.-strasse nicht nur einseitig gebaut werden kann, sondern auch Teile von Parzelle Nr. 255 von der neuen Erschliessung profitieren, dadurch baureif sind und überbaut werden können, liegt keine Situation vor, welche unter § 34 Abs. 3 StrR subsumiert werden kann.\n(…)\nEntscheid Nr. 2002/22-26 vom 18. Dezember 2003"}