{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-22-26_2003-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ddbf27a7-fe19-48fc-9dd9-8774e5684bde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "5efdb1ec7d8dcf77f04e13bff3e097ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 22 26", "2002 2022 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:00", "Checksum": "788050e335ec10fe76916d9a38774d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)\nRegeste:\nStrassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen\n\n5.\nb) Vorliegend ist strittig, ob Parzelle Nr. 255 in den Perimeter und somit in den Kostenverteiler \"Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\" einzubeziehen ist. Die angefochtenen Beitragsverfügungen basieren auf dem \"Definitiven Kostenverteiler Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\" vom 12. Dezember 2001 (…). Bei Parzelle Nr. 255 handelt es sich um eine Parzelle, welche gemäss dem gültigen Zonenplan Siedlung vom 14. Juni 1993/22. September 1993, Nachführungsplan 1998, respektive dem gültigen Zonenplan Landschaft vom 16. Oktober 2001/ 22.November 2001, Mutation 2001/1 und 2001/2, nur zum Teil im Baugebietsperimeter liegt. Derjenige Teil, welcher innerhalb des Baugebietsperimeters liegt, gehört im Nordosten, angrenzend an den Wendeplatz Y.-strasse, der Zone WG2 an und im Südosten sowie im Süden der OeW-Zone. Dieser letzte Teil ist im Zonenplan Siedlung mit \"Werkhof Entsorgung\" bezeichnet und mit dem Werkhof der Gemeinde Bubendorf überbaut. Derjenige Teil von Parzelle Nr. 255, welcher ausserhalb des Baugebietsperimeters liegt, gehört einerseits ebenfalls der OeW-Zone an und ist gemäss Zonenplan Landschaft mit \"Werkhof Kompostierung\" betitelt. Der westlichste Teil der Parzelle Nr. 255 liegt bis zum Bachlauf der Hinteren Frenke in der Landwirtschaftszone respektive in der Landwirtschaftsschutzzone. (…) 5.c) Gestützt auf § 34 Abs. 1 StrR setzt die Beitragspflicht einen Sondervorteil voraus. Die Erschliessung muss den Wert des Grundstücks erhöht haben. Der Mehrwert muss realisierbar sein. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. g des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 ist die Zone für Öffentliche Werke und Anlagen (OeW-Zone) eine Unterart der Bauzone. Sie umfasst Gebiete, welche zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden (§ 24 Abs. 1 RBG) und ermöglicht somit bedeutende bauliche Nutzungen. Auch wenn Grundstücke des Verwaltungsvermögens der Gemeinde nicht verkauft werden können, müssen sie für den Publikumsverkehr erschlossen werden (Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 159), weshalb auch für die öffentlichrechtliche Körperschaft die strassenmässige Erschliessung ein Entgelt wert ist. Sie zieht daraus insbesondere bei einem Gebäude mit Publikumsverkehr ebenso Nutzen aus der Erschliessung, wie ein Grundstück irgendeiner Privatperson. Auf einem Werkhof beispielsweise befinden sich regelmässig öffentliche Sammelstellen für Sonderabfälle, die während bestimmten Öffnungszeiten der Bevölkerung zugänglich sind. Zudem wird ein Verwaltungsträger durch ein auf Kosten eines andern Verwaltungsträgers errichtetes Werk bevorteilt, weil er damit praktisch mehr Mittel erhält, als ihm zur Erreichung seines Zieles zur Verfügung gestellt wird (Alfred Bühler, Der Mehrwertsbeitrag an öffentlichrechtliche Erschliessungsbauwerke unter besonderer Berücksichtigung des schaffhauserischen Rechts, Zürich 1979, S. 58). Deshalb nehmen Grundstücke der Zone für öffentliche Werke und Anlagen, die durch Strassen erschlossen werden, an Wert zu (vgl. auch BVR 1979, S. 161). Diese sind demnach in den Perimeter einzubeziehen und der Perimeterbeitrag für solche Parzellen respektive Parzellenteile hat sich vorliegend ebenfalls nach § 34 Abs. 1 StrR zu richten.\n5.\nd) Der durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass die Parzelle Nr. 255 über einen teilweise noch innerhalb der Zone WG2 (Wohn- und Geschäftszone mit zwei zulässigen Vollgeschossen), und damit noch innerhalb der Bauzone, verlaufenden Mergelweg (mit Schranke auf den Wendeplatz Y.-strasse hin) intern erschlossen ist, und die Erschliessung aktuell genutzt wird. Gestützt auf den Augenschein, sowie die Zonenpläne Siedlung und Landschaft der Einwohnergemeinde Bubendorf und den Strassennetzplan vom 27. April 1993/22. September 1993, Nachführungsplan 1998, steht fest, dass derjenige Teil von Parzelle Nr. 255, welcher in der Zone WG2 und somit innerhalb des Baugebietsperimeters liegt, baureif ist und baulich genutzt werden kann. Folglich ist dieser Teil, gestützt auf § 33 Abs. 3 StrR - wonach Strassenbeiträge innerhalb des Baugebietsperimeters erhoben werden - i.Verb.m. § 34 Abs. 1 StrR in den Kostenverteiler \"Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\" einzubeziehen.\nDer Teil von Parzelle Nr. 255, der mit \"Werkhof Entsorgung\" im Zonenplan Siedlung betitelt ist und innerhalb des Baugebietsperimeters in der OeW-Zone liegt, wird an seinem südöstlichen Ende, wo der Werkhof steht, von der Hauptstrasse her erschlossen. Der nordöstlichere Teil, etwa ab der Höhe der kleinen Brücke über die Hintere Frenke, ist aber wie der nördlich davon in der Zone WG2 liegende Teil über den Wendeplatz Y.-strasse erschlossen, weshalb auch dieser Teil gestützt auf § 33 Abs. 3 i.Verb.m. § 34 Abs. 1 StrR in den Kostenverteiler \"Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\" einzubeziehen ist.\nZu prüfen bleibt, wie es sich mit demjenigen Teil von Parzelle Nr. 255 verhält, der zwar in der OeW-Zone, aber ausserhalb des Baugebietsperimeters liegt. OeW-Zonen können auch ausserhalb der Bauzonen errichtet werden, wenn ihre spezielle Nutzung beispielsweise wegen der damit verbundenen Emissionen (Lärm, Geruch etc.) einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (Daniel Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Zürich 2000, S. 20). Im vorliegenden Fall dürften Geruchsemissionen für einen Standort der Kompostieranlage ausserhalb des Baugebietsperimeters gesprochen haben. Es handelt sich jedoch auch hier um eine OeW-Zone, die definitionsgemäss der Allgemeinheit zu dienen hat, und deshalb führt die strassenmässige Erschliessung durch den Wendeplatz Y.-strasse auch für diesen Parzellenteil zu einem Sondervorteil, der realisiert werden kann. Auch dieser Teil ist bis zur Höhe der Brücke über die Hintere Frenke und unter Berücksichtigung der Bachbaulinie in den Kostenverteiler \"Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\" einzubeziehen.\n6.\n(…)\n7.\n(…)\n"}