{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-22-26_2003-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ddbf27a7-fe19-48fc-9dd9-8774e5684bde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "5efdb1ec7d8dcf77f04e13bff3e097ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 22 26", "2002 2022 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:00", "Checksum": "788050e335ec10fe76916d9a38774d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)\nRegeste:\nStrassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen\n\n4.\nc) Festzustellen ist, dass im Verfahren A 1996/82, welches mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Juni 1997 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat, die Parteien dieselbe Parteistellung inne gehabt haben, wie im vorliegenden Verfahren. In sachlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob das Gericht früher bereits über den Einbezug von Parzelle Nr. 255 in den Perimeter \"Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\", welcher Grundlage der vorliegenden Beitragsverfügung bildet, entschieden hat.\nDie X. AG hatte im damaligen Verfahren das Rechtsbegehren gestellt, die Kostenverteilerverfügung des Gemeinderats Bubendorf vom 7. Februar 1996 betreffend Y.-strasse sei aufzuheben. In diesem Zusammenhang hatte sie auch gerügt, dass die der Einwohnergemeinde Bubendorf gehörende Parzelle Nr. 255 nicht in den Kostenverteiler einbezogen worden sei, obwohl sie über die Y.-strasse erschlossen sei. Ferner machte sie geltend, die Bevorschussung und Verzinsung der Kosten für die Erschliessung Y.-strasse sei für sie untragbar geworden und die aufgelaufene Zinsbelastung müsse in die definitive Kostenabrechnung einbezogen werden. Aus den Erwägungen des Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Gericht die Frage des Vorteils zuungunsten der Beschwerdeführerin beurteilt hat. Die Ausführungen im Urteil beschränken sich auf die Frage der Zinstragungspflicht hinsichtlich der Bevorschussung durch die Beschwerdeführerin. Sachverhaltsmässig ist festzuhalten, dass im früheren Urteil der Kostenverteiler Y.-strasse zu beurteilen war, heute der Kostenverteiler Ausbau Wendeplatz Y.-strasse, und somit der Kostenverteiler für ein neues Bauprojekt. Die gestützt auf den Kostenverteiler Ausbau Wendeplatz Y.-strasse erlassenen Beitragsverfügungen regeln ein neues Rechtsverhältnis, das vom Gericht noch nicht beurteilt worden ist. Zum Zeitpunkt, als über die Beitragsverfügungen betreffend Y.-strasse entschieden wurde, lag das heute zu beurteilende Projekt noch nicht vor und wurden noch verschiedene Varianten der strassenmässigen Fortsetzung der Y.-strasse diskutiert.\nDamit wird klar, dass über den Umfang des Perimeters für den Wendeplatz Y.-strasse noch nicht entschieden worden ist und dass das Gericht auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin prüfen kann. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Überprüfung des den Beitragsverfügungen zugrunde liegenden Kostenverteilers ist zwar erst in der Replik gestellt worden, doch aus dem für den Verwaltungsprozess massgeblich geltenden Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass verspätete Vorbringen zu berücksichtigen sind, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 325, 615; vgl. auch VPB 1978 Nr. 98 E. 4). Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.\n5.\na) (…)\n"}