{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-22-26_2003-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ddbf27a7-fe19-48fc-9dd9-8774e5684bde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "5efdb1ec7d8dcf77f04e13bff3e097ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 22 26", "2002 2022 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:00", "Checksum": "788050e335ec10fe76916d9a38774d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.12.2003 2002 22 26 (2002 2022 26)\nRegeste:\nStrassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 18. Dezember 2003 (2002 22 26)\nAuch wenn Grundstücke des Verwaltungsvermögens der Gemeinde nicht verkauft werden können, müssen sie für den Publikumsverkehrs erschlossen werden. Die öffentlichrechtliche Körperschaft zieht in einem solchen Fall aus der strassenmässigen Erschliessung ebenso Nutzen, wie eine Privatperson (E. 5c).\nGrundstücke der Zone für öffentliche Werke und Anlagen, die durch eine Strasse erschlossen werden, nehmen an Wert zu und sind in den Beitragsperimeter einzubeziehen (E. 5c).\n03-05 Strassenbeitrag für Grundstücke in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen\nAus dem Sachverhalt:\nDie X. AG ist Eigentümerin von fünf Parzellen des Gruchbuchs (GB) Bubendorf. Mit Rechnungen vom 1. Februar 2002 hat die Einwohnergemeinde Bubendorf gegenüber der X. AG im Zusammenhang mit dem \"Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\" für die fünf Parzellen Strassenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 78'625.60 verfügt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 erhebt die X. AG dagegen Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht und beantragt die Aufhebung der Beitragsverfügungen mitsamt dem diesen zugrunde liegenden \"definitiven Kostenverteiler\" Ausbau Wendeplatz Y.-strasse. Sie rügt unter anderem den Nichteinbezug der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 255 in den Kostenverteiler \"Ausbau Wendeplatz Y.-strasse\" mit der Begründung, diese Parzelle stosse innerhalb des Baugebietsperimeters an die Y.-strasse bzw. an den Wendeplatz an und verfüge über eine Ausfahrt auf diesen. Ferner rügt die X. AG die unzutreffende Anwendung des Wohn- und Gewerbezonenschlüssels und den Einbezug beider Strassenseiten in den Perimter des Wendeplatzes, obwohl nur die eine Strassenseite überbaubar sei.\nDie Beschwerdegegnerin beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf zufolge \"res iudicata\" überhaupt eingetreten werden könne.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n4.\na) Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, Parzelle Nr. 255 sei in den Kostenverteiler einzubeziehen und die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass diesbezüglich \"res iudicata\" vorliege, ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde vollumfänglich eingetreten werden kann.\n4.\nb) Der Grundsatz der \"res iudicata\" besagt, dass ein Streitgegenstand, über den ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden hat, nicht erneut einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden darf. Die sogenannte materielle Rechtskraft eines Urteils verhindert, dass eine erledigte Streitsache erneut aufgegriffen werden kann.\nDie materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf die Parteien des früheren Verfahrens und in sachlicher Hinsicht beschränkt sie sich auf den beurteilten Streitgegenstand. Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv des Entscheids in Rechtskraft, jedoch nicht dessen Begründung. Das öffentliche Verfahrensrecht kennt jedoch keine dem Zivilprozess vergleichbare materielle Rechtskraft und der Einwand der abgeurteilten Sache geht in aller Regel ins Leere (Markus Metz /Felix Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht, AJP 3/2004, S. 343 ff., S. 351 mit Verweisen).\n"}