Die erhobenen Beiträge können nicht als unverhältnismässig taxiert werden; zwar erscheinen sie als durchaus hoch, nachdem aber Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip die Gesamtbegrenzung gewährleisten und die Übertragung auf den Einzelfall rechtsgleich und nach vertretbaren sachlichen Kriterien, mithin willkürfrei erfolgt, liegt auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (...) Enscheid Nr. 2002/35-36 vom 28. November 2002