Da dieser Sondervorteil allerdings sehr schwierig zu bestimmen ist (BGE 106 Ia 243 ff. E 3b m.H.), darf nach Lehre und Rechtsprechung bei der Beitragserhebung zur Vereinfachung auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abgestellt werden. Aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude des Beschwerdeführers nicht nur über einen ausserordentlich hohen Ausbaustandard, sondern auch über einen sehr grossen Kubus (2'500 m 3 ) verfügt, sind auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Nutzung des Wasser- und Abwassernetzes wesentlich grösser als bei kleineren Objekten.