Dies wäre dann nicht der Fall, wenn durch schematische Anwendung eines Reglements speziellen, vom Durchschnittsfall klar abweichenden Situationen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen würde. Die Berechnung des Vorteilsbeitrags richtet sich nicht nach dem Mass der Benutzung der öffentlichen Einrichtung, sondern nach dem individuellen Sondervorteil, der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin durch das von der Gemeinde vorfinanzierte Wasser- und Kanalisationsnetz erwachsen ist. Da dieser Sondervorteil allerdings sehr schwierig zu bestimmen ist (BGE 106 Ia 243 ff.