Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip ineinander greifen: Während Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip das Beitragsaufkommen nach oben bzw. nach unten begrenzen, wird mit Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden andern Prinzipien erfolgende Beitragsbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn durch schematische Anwendung eines Reglements speziellen, vom Durchschnittsfall klar abweichenden Situationen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen würde.