Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 174 E. 2a). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip ineinander greifen: