Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 122 I 289 E. 6c, 120 Ia 174 E. 2a, 118 Ib 352 E. 5, 109 Ib 314 E. 5b). Der Gesetzgeberin oder dem Gesetzgeber verbleibt ein grosser Gestaltungsspielraum. Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen;