Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt es, dass ein Beitrag nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fritz Gygi, a.a.O., S. 276 m.H.). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 122 I 289 E. 6c, 120 Ia 174 E. 2a, 118 Ib 352 E. 5, 109 Ib 314 E. 5b).