Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt es, dass ein Beitrag nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fritz Gygi, a.a.O., S. 276 m.H.).