(...) 6.e) Nachdem für die strittigen Anschlussbeiträge eine formellgesetzliche Grundlage vorliegt, ist die Überprüfung der Abgabe auf Einhaltung des Äquivalenzprinzips nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbehrlich, soweit das Gesetz nicht seinerseits verfassungswidrig ist (BGE 121 I 235 E. 3e). Damit stellt sich im Rahmen der Verfassungsmässigkeitsprüfung die Frage, ob die strittige Beitragserhebung verhältnismässig ist. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.