Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgt die anhand des Brandversicherungswerts durchgeführte Beitragsbemessung nicht in vollständiger Abstraktion vom Umfang des Abwassers, basiert sie doch auf den Kubikmeterwerten des Gebäudes (vgl. dazu § 12 Abs. 2 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988). Das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert ermöglicht eine verursachergerechte Bemessung der Anschlussbeiträge, und ergänzt insoweit die in Art. 60a GSchG genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren, welche im Rahmen der Verbrauchsgebühren zu beachten sind (vgl. Peter Karlen, a.a.O., S. 558 m.H.).