EWG P. E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86, 92 E. 4). Zwangsläufig beeinflusst das die Kosten der Gemeinde und folglich auch den Betrag der dem Eigentümer auferlegten Beiträge (Pra 88 [1999] Nr. 90 E. 2b/bb = BGE 125 I 4 E. 2b/bb m.H.). Der vorliegend strittige Kanalisationsanschlussbeitrag bemisst sich nach dem indexierten Brandversicherungswert (§ 57 Ziffer 1 KaR). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgt die anhand des Brandversicherungswerts durchgeführte Beitragsbemessung nicht in vollständiger Abstraktion vom Umfang des Abwassers, basiert sie doch auf den Kubikmeterwerten des Gebäudes (vgl. dazu § 12 Abs. 2 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988).