Als primäre Anknüpfungspunkte für die Bemessung der einmaligen Abgabe drängen sich der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin erwachsende Vorteil und/oder die dem Gemeinwesen aus dem Bau der Abwasserentsorgungsanlagen entstehenden Kosten auf (vgl. a.a.O., S. 179 E. 6b). In Bezug auf die Abgabenbemessung ist zu beachten, dass eine Gemeinde beim Bau ihres Kanalisationsnetzes nicht auf die nach den jeweiligen Bedürfnissen wechselnde Verwendung eines Gebäudes abstellen kann, muss doch das Netz im Hinblick auf eine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (BGE 109 Ia 330 E. 6b; VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG P. E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86, 92 E. 4).